Extrait du registre aux délibérations du conseil communal

Séance du 29 novembre 1985 ;

Présents MM. Rech, bourgmestre ; Daubenfeld et Grimler, échevins ;
Mme Bigelbach, MM. Bodry, Busch, Dunkel, Kirsch,
Schaack, Schoepges, Mme Urbany, M. Zanussi,
conseillers et M. Marson, secrétaire.

Excusé M. Hoffmann, conseiller.

Date de l`annonce publique de la séance : 19 novembre 1985 ;

Date de la convocation des conseillers : 19 novembre 1985 ;

Reglement über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen (Kanalisationsreglement)

Der Gemeinderat,

Gesehen Artikel 50 des Dekretes vom 14. Dezember 1789 betreffend die Verfassung der Gemeindeverwaltungen;

Gesehen Artikel 3, Titel XI des Dekretes vom 16-24. August 1790 über das Gerichtswesen;

Gesehen das Gesetz vom 24 Februar 1843 über die Organisation der Gemeinden und Distrikte, sowie es in der Folge abgeändert wurde;

Gesehen das Gesetz vom 27 Juni 1906 über den Schutz der öffentlichen Gesundheit;

Gesehen das Gesetz vom 29 Juni 1930 betreffend die Verstaatlichung der Lokalpolizei abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juli 1947 und vom 19. November 1975 über die Erhöhung der Geldbussen;

Gesehen das Gesetz vom 21. November 1980 über die Organisation der Direktion des Gesundheitswesens;

Nach Einsicht des Gutachtens des mit der Sanitätsinspektion betrauten Arztes der Direktion des Gesundheitswesens vom 22. Oktober 1985, Nr./Ref. PHK/nf - 9/28/85;
Beschließt einstimmig folgendes Reglement zu erlassen:

I. Entwässerungspflicht

Art.1. - Alle bebauten Grundstücke, die an Straßen und Plätzen liegen, in denen öffentliche Entwässerungsleitungen vorhanden sind oder angelegt werden, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen vollständig in die Straßenkanäle zu entwässern.

Als bebaut gilt ein Grundstück, wenn auch nur auf einem Teile desselben ein Gebäude errichtet ist und das ganze eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Entwässerungspflicht besteht auch für solche Grundstücke, die, ohne unmittelbar an eine vorhandene kanalisierte Straße anzugrenzen, durch einen privaten oder öffentlichen Weg mit einer solchen verbunden werden, oder deren Anschluß an eine Kanalisation nur durch ein oder mehrere fremde Grundstücke möglich ist.

Art. 2. - Die Gemeinde kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn besondere Gründe von Mißständen (Pfützenbildung) durch ungenügende oberirdische Abführung des Niederschlagwassers, dies erfordern; im übrigen können unbebaute Grundstücke auf Antrag angeschlossen werden.

Art. 3. - Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor der Gebrauchsabnahme des Baues ausgeführt sein.

Art. 4. - Werden auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind, wenn die Gemeinde sie verlangt, alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten die vorhandenen Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.

Art. 5. - Wird die Abwasseranlage erst nach der Errichtung des Bauwerkes hergestellt, so ist das Grundstück binnen zwei Monaten anzuschliessen, nachdem in ortsüblicher Weise bekanntgemacht worden ist, daß die Straßen oder der Ortsteil mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage ausgestattet sind. Bis zum Ablauf der Frist von zwei Monaten hat der Anschlußnehmer außerdem auf seine Kosten alle vorhandenen und dann nicht mehr zulässigen eigenen Abwasseranlagen stillzulegen. Ohne Genehmigung der Gemeinde ist eine weitere Abwassereinleitung in die eigene Abwasseranlage unzulässig.

Art. 6. - Auf Grund besonderer Verhältnisse kann der Bürgermeister von der Anschlußpflicht überhaupt oder teilweise oder auf bestimmte Zeit entbinden.

II. Bedingungen für die Herstellung, die Wartung und die
Benutzung des Anschlußes

Art. 7. - Der Anschluß an die Kanalisation unterliegt der Genehmigung durch den Bürgermeister, an den die Anträge zu richten sind. Dieser erteilt die Bauerlaubnis zur Herstellung und Veränderung der Entwässerungsanschlüße und setzt die Bedingungen fest, welche die Entwässerungsanlagen und der Anschluß derselben an die Kanalisation erfüllen müssen, damit die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gewährleistet sind und damit die Bestimmungen des gegenwärtigen Reglementes erfüllt werden.
Die zuständigen Instanzen haben das Recht die Ausführung der Entwässerungsanlagen zu jeder Zeit und in allen Teilen zu prüfen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Lageplan 1:500
- Grundriss des Kellers oder des Untergeschosses im Maßstab 1:1000 oder 1:50, enthaltend das Hauskanalnetz, den Anschlußkanal und den Revisionsschacht
Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt in besonderen Fällen Ergänzungen zu den bereits eingereichten Unterlagen zu verlangen.

Art. 8. - Bei Grundstücken , die an mehreren Straßen liegen, muß der Anschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage so erfolgen, wie es der Bürgermeister in jedem einzelnen Falle anordnet.

Art. 9. - Jeder Anschlußnehmer hat sein Grundstück mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen. Gegen den Rückstau des Wassers aus dem öffentlichen Entwässerungsnetz in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Anschlußnehmer selbst zu schützen. Aus Schäden, die durch Rückstau aus dem Abwassernetz entstehen, sind keine Entschädigungsansprüche an die Gemeinde gegeben.

Art. 10. - Jedes Grundstück erhält im Gebiet des Mischverfahrens nur einen unmittelbaren Anschluß an die Kanalleitung, im Gebiet des Trennverfahrens nur 2 Anschlüsse. Befinden sich auf diesem Grundstück mehrere selbstständig nutzbare Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude dieses Grundstücks separat anzuschließen.
Werden mehrere Anschlüße beantragt, so hat der Bürgermeister darüber zu befinden.

Art. 11. - Die Leitungen des Anschlußes sind möglichst geradlinig und mit ausreichendem Gefälle anzulegen. Unvermeidliche Richtungsänderungen zu 2 geradlinigen Leitungsstrecken müssen durch Bogen vermittelt werden, deren Krümmungsdurchmesser mindestens viermal dem Leitungsdurchmesser entsprechen soll.

Alle Anlagen sind wirksam gegen Frost zu schützen. Im Freien liegende Leitungen sind zu diesem Zwecke mit einer Deckung von mindestens 0,70 m zu versehen. Jeder Anschluß ist mit einem Prüfschacht zu versehen.

Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlußleitung sowie die Anordnung des Prüfschachtes bestimmt die Gemeindeverwaltung.

Der Anschluß an den öffentlichen Abwasserkanal und zwar von der Eigentumsgrenze bis zum Hauptkanal, sowie die Ausbesserung, Reinigung, Erneuerung und sonstigen Veränderungen dieser Anschlußleitung führt die Gemeinde auf Kosten des Anschlußnehmers aus oder läßt sie durch einen Unternehmer ausführen.

Die Ausführung der Arbeiten im Inneren des Grundstücks bleibt dem Eigentümer überlassen.

Art. 12. - Die Abwässer müssen in die dazu vorgesehenen Kanäle eingeleitet werden, und zwar:

a) Straßen mit getrennten Regen- und Schmutzwasserkanälen (Entwässerung nach dem Trennverfahren): durch den Regenwasserkanal sind das Grund- und das Niederschlagswasser, durch den Schmutzwasserkanal das Schmutzwasser abzuführen. Zum Begriff Schmutzwasser sind neben den Abwässern aus WC und Urinalen (Fäkalabwässer), den Abwässern aus häuslichen Wasch- uns Spülvorgängen aller Art und den gewerblichen Abwässern auch Abwässer aus Schwimmbecken, aus Kreislaufkühlanlagen und das Abwasser aus der Luftwäsche von Klimaanlagen zu zählen.

In besonderen Fällen können Ausnahmen für den Anschluß folgender Abwässer in die Kanäle unter Auflagen und nur widerruflich von der Gemeinde zugelassen werden:

- Regenwasser in die Schmutzwasserkanäle zur besseren Spülung
- unverschmutztes oder nach Vorschrift gereinigtes Abwasser aus Fabriken und Gewerbebetrieben, insbesondere Kühlwasser, in die Regenwasserkanäle.

b) Straßen mit nur einem Kanal (Entwässerung nach dem Mischverfahren):
durch den Mischwasserkanal sind alle unter:
a) angeführten Abwässer abzuleiten; beim Einleiten von Grund- und Sickerwasser ist von der Gemeinde sicherzustellen, daß dadurch der Betrieb der Abwasseranlagen insbesondere der Kläranlage, nicht beeinträchtigt wird.


III. Beschaffenheit und Art in die Kanäle abzuführenden
Abwässer

Art. 13. - In das Abwassernetz dürfen keine Stoffe eingeleitet werden,welche:
- für das Aufsichtspersonal des Kanalnetzes und der Abwasserreinigungsanlagen gefährlich sein können,
- die Leitungen und Anlagen beschädigen können,
- den Betrieb der Entwässerung oder der Reinigung stören oder erschweren können,
- die spätere Verwendung des Abwassers und insbesondere des Klärschlammes beeinträchtigen können,

Es ist besonders verboten in das Abwassernetz einzuleiten:

a) Stoffe, welche die Leitung verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Zementwasser, Asche , Kehricht, Lumpen, Dung, Brennerei, Schlacht- und Küchenabfälle, Müll, Papier usw. dürfen nicht an Abwasserleitungen angeschlossen werden;
b) Kohlenwasserstoffe, insbesondere organische Lösungsmittel (chloriert und nicht chloriert), Mineralöle, tierische und pflanzliche Fette und Öle , Emulsionen, usw;
c) Chemikalien wie Säuren, Alkalien, Phenole, Schwermetallsalze, Cyanide, Antibiotika, usw.; ausgenommen sind biologisch leicht abbaubare Stoffe wie z.B. Aethylalkohol, Glykol, usw. wenn sie in kleinen Mengen eingeleitet werden;
d) Abwässer die Giftstoffe, pflanzen- oder bodenschädliche Verbindungen, radioaktive Substanzen, usw. enthalten, sowie nicht desinfizierte Abwässer aus Krankenhausisolierstationen;
e) Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere aus der Tierhaltung wie z.B. Jauche, Gülle, Mistsickersaft, Silosickersaft, Brennereirückstände, usw;
f) Stoffe, welche durch Fäulnis, Zersetzung oder andere Umstände schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten;
g) Feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie z.B.Benzin, Karbid, usw;
h) Abwässer die wärmer als 40° C sind.

Art. 14. - Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht statthaft.

Art. 15. - Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B.durch Auslaufen von Behältern) in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, so sind die Zentralkläranlage sowie die Gemeindeverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen durch denjenigen der gemäß Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches oder kontraktlich das bebaute Grundstück unter seiner Aufsicht hat.

Art. 16. - Für Abwässer, welche unter Artikel 13 genannte Stoffe enthalten, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe bzw. zum Zurückhalten der Abwässer einzubauen und zwar insbesondere:

a) Fette bzw. Stärkeabscheider für Betriebe und Haushaltungen in denen ungewöhnlich große Mengen von fett- bzw. stärkehaltigem Abwasser anfallen (Schlachtereien, Wurst- und Fleischwarenfabriken, Gasstätten, Teigwarenherstellende und Kartoffel- und Fischverarbeitende Betriebe, Kantinen und dergleichen).
b) Abscheider für Leichtflüssgkeiten /Benzin- bzw. Ölabscheider) mit verlagertem Sandfang für Berufsgaragen, Reparaturwerkstätten und Stellplätze, sofern dort Kraftfahrzeuge gewaschen, gewartet oder betankt werden.
c) Undurchlässige Gruben ohne Überlauf zum Sammeln von Jauche und Gülle mit einer Lagerkapazität von mindestens drei Monaten; an diese Gruben müssen auch die Abläufe der Lagerplätze für Festmist angeschlossen werden, sofern für diese keine eigenen Gruben zur Verfügung stehen.
d) Undurchlässige Becken ohne Überlauf zum Sammeln des Sickersaftes von Futtersilos, sofern dieser nicht in die Jauchgrube eingeleitet wird; das Volumen dieses Beckens soll wenigstens 1% der Lagerkapatität des Silos sein.
e) Absetzbecken zum Klären von Brennereirückständen (Schlempe) vor der Einleitung in das Abwassernetz.

Die unter a) - e) beschriebenen Anlagen müssen regelmäßig gewartet und gereinigt werden, die Gruben und Abscheider müssen rechtzeitig geleert werden, wobei die gesammelten Abfälle bzw. das Abscheidegut weggeschafft werden müssen und an keiner anderen Stelle dem Abwasserkanal wieder zugeführt werden dürfen.
Der Anschlußnehmer ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine versäumte Entleerung der Gruben bzw.Abscheider entsteht.

Art. 17. - Die Einleitung von Fabrik- und Gewerbeabwässer, sowie von Abwässern außergewöhnlicher Art und Menge ist nur unter Beobachtung der vom Bürgermeister in jedem einzelnen Falle festgesetzten Bedingungen gestattet.

Art. 18. - Wenn Art und Menge der Abwässer sich ändern, hat der Anschlußnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die Unschädlickeit des Abwassers nachzuweisen. Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme und die Reinigung der erhöhten Abwassermenge oder des veränderten Abwassers nicht aus, behält sich die Gemeinde das Recht vor, die Aufnahme dieser Abwassermengen zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlußnehmer sich bereit erklärt, zusätzlich die Kosten für die Erweiterung der Abwasseranlagen zu tragen.

Art. 19. - Werden Abwässer eingeleitet, die den begründeten Verdacht aufkommen lassen, daß ihre Aufnahme in das Entwässerungsnetz nach Art 13, 14, 17 und 18 verboten ist, so ist die Gemeinde jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen.


IV Grundstückskläranlagen

Art. 20. - Grundstückskläranlagen müssen angelegt werden:
a) wenn die Befreiung vom Anschluß an die Kanalleitung erteilt ist,
b) wenn die Gemeinde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt
c) wenn keine öffentliche Entwässerungsanlage (Kanal mit Zentralkläranlage) vorhanden ist, und in absehbarer Zeit auch nicht gebaut wird
d) wenn in die Abwasserleitung menschliche Abgänge nicht eingeführt werden dürfen. In diesem Falle darf der Überlauf aus der Grundstückskläreinrichtung ausnahmsweise und nur gegen jederzeitigen Widerruf und auch nur dann an die Netzleitung angeschlossen werden, nachdem das Abwasser unschädlich gemacht worden ist.

Bezüglich der unter c) genannten Bedingungen kann der Bürgermeister einen Antragsteller von der Verpflichtung zum Bau einer Grundstücks-
kläreinrichtung entbinden, wenn eine öffentliche Abwasseranlage bzw. eine Zentralkläranlage im Begriffe sind ausgeführt zu werden und die abzuleitenden Abwässer somit in absehbarer Zeit auf normalem Wege behandelt werden können.

Art. 21. - Grundstückskläreinrichtungen zum Vorklären von häuslichem Schutzwasser (z.B. Faulgruben, zweistöckige Absetzanlagen, usw.) sind nicht zulässig, wenn das Grundstück an eine zur Aufnahme und Behandlung der Abwässer bestimmte öffentliche Entwässerungsanlage mit Zentralkläranlage angeschlossen werden kann. Bestehende Anlagen sind in diesem Falle spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Reglementes außer Betrieb zu nehmen und ein direkter Anschluß ist herzustellen.

Art.22. - Die Grundstückskläreinrichtung muß nach den anerkannten Regeln der Abwassertechnik und den bauaufsichtlichen Bestimmungen hergestellt und betrieben werden. Die Einleitung von Regenwasser in die Absetzanlage ist nicht zulässig.

Art. 23. - Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Grundstücks- kläreinrichtungen, sowie für ihre einwandfreie Wartung, Reinigung und Entleerung ist der Eigentümer verantwortlich.

Die Gemeindeverwaltung behält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften, die Entleerung der Gruben, sowie die Abfuhr des Schlammes selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen; die entstehenden Kosten werden den in Frage kommenden Eigentümern in Rechnung gestellt.

Bei Anlagen, deren Ablauf in das öffentliche Abwassernetz oder in einen Vorfluter geleitet wird, kann die Gemeindeverwaltung bei Nichtbefolgung der Vorschriften, den Betrieb der Kläranlage auf Kosten der Anschlußnehmer selbst übernehmen.

Art. 24. - Sickerschächte sind nicht zulässig. Von diesem Verbot kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn alle Vorkehrungen getroffen wurden, die das Eindringen von Stoffen verhindern, die geeignet sind das Grundwasser zu verunreinigen, und wenn das Gutachten des Sanitätsinspektors eingeholt wurde.

Art. 25. - Bei Entwässerungsanlagen, insbesondere bei Grundstücks- kläranlagen, deren Ablauf in ein öffentliches Gewässer (Vorfluter) eingeleitet wird, müssen die erforderlichen Genehmigungen bei den für die Ausführung der Gesetzgebung über Wasserwirtschaft und Gewässerschutz zuständigen staatlichen Dienststellen beantragt werden.


V. Festsetzung der Kanalisationsgebühren

Art. 26. - Der Anschluß an die Kanalisation und deren Benutzung, sowie die Inanspruchnahme der Leistungen der Gemeindedienste, unterliegen Gebühren, welche vom Gemeinderat in einem gesonderten Taxenreglement festgelegt werden.


VI. Übergangsbestimmungen

Art. 27. - Bestehende Abwasseranlagen und Anschlüsse an die Hauptleitung müssen dem gegenwärtigen Reglement sowie dem gemäss Art. 28 erlassenen technischen Ausführungsbestimmungen innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten angepaßt werden.


VII. Technische Ausführungsbestimmungen

Art. 28. - Die im Anhang erlassenen technischen Ausführungsbestimmungen für den Bau und die Wartung von Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke sind integraler Bestandteil dieses Reglementes.


VIII. Strafbestimmungen

Art. 29. - Die Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen gegenwärtigen Reglementes werden, soweit das Gesetz keine anderen Strafen vorsieht, mit einer Geldbusse von 250 bis 2.500 Franken uns mit einer Gefängnisstrafe von
1-7 Tagen oder nur mit einer dieser Strafen bestraft.
Jesdes Urteil ordnet die vorschriftsmäßige Instandsetzung innerhalb einer bestimmten Frist an.

Art. 30. - Gegenwärtiges Reglement tritt nach dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft, das bestehende Kanalisationsreglement vom 28. Dezember 1984 gleichzeitig außer Kraft.

So beschlossen, Datum wie oben. Folgen die Unterschriften,